Witwenrente: wie hoch ist der Anspruch nach altem und neuem Recht auf die Rente für Witwen?

Der Tod eines geliebten Menschen stellt für jeden einen schweren emotionalen Schlag dar. Besonders schwer ist dieser, wenn es sich um den Ehepartner handelt. Für viele Hinterbliebene reißt der Tod eine tiefe Lücke in ihr Leben und es fällt schwer, sich um die anderen Dinge des Lebens zu kümmern. Auch aus finanzieller Sicht kann der Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners eine hohe Hürde darstellen. Gut, das es in solchen Fällen wenigstens die Witwenrente gibt. Allerdings haben wir es hier mit einem durchaus sehr komplexen Thema zu tun und es gibt viele Dinge, mit denen sich Betroffene in diesem Zusammenhang zu befassen haben. Der nachfolgende Artikel soll die wichtigsten Fragen rund um die Witwenrente klären.


Wer bekommt Witwenrente?

Witwenrente bekommt ein Ehepartner im Falle des Todes des anderen Ehepartners. Voraussetzung ist allerdings, dass der verstorbene Ehepartner für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren in einer Rentenversicherung versichert war. Witwenrente gibt es auch dann, wenn der verstorbene Partner bereits eine Rente bezogen hat.


Was ist eine Witwenrente?

Eine Witwenrente wird immer dann bezahlt, wenn der Ehepartner stirbt. Es müssen für einen Bezug von Witwenrente aber einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Rente für Witwer ist unterschiedlich und hängt von einigen Faktoren ab.


Wozu dient eine Witwenrente?

Eine Witwenrente dient in erster Linie einem Rentner, sich vor finanzieller Bedürftigkeit zu schützen. Dies ist vor allem dann sehr wichtig, wenn er selbst nur wenig oder gar nicht gearbeitet hat und selbst in die Rentenversicherung einbezahlt hat. Überdies dient die Witwenrente dazu, dass nach dem Tod von einem Hauptverdiener keine gravierenden Einbußen beim Lebensstandard entstehen.


Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente?

Witwenrente: wie hoch ist der Anspruch nach altem und neuem Recht auf die Rente für Witwen?
Damit ein Ehegatte Anspruch auf Witwenrente hat, muss der verstorbene Ehepartner für mindestens fünf Jahre in eine Rentenversicherung eingezahlt haben.

Anspruch auf eine Witwenrente oder einer Witwerrente hat diejenige Person, deren verstorbener Ehepartner mindestens fünf Jahre lang Beiträge für die Deutsche Rentenversicherung entrichtet hat. Diese Mindestversicherungszeit muss zwingend erfüllt werden, um überhaupt Witwenrente beantragen zu können. Selbstverständlich muss die Ehe auch noch am Todestag Bestand gehabt haben. Überdies gibt es diese Rente nur dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Jeder, der zum Todeszeitpunkt eines Versicherten bereits geschieden ist oder nur eine Verlobung bestanden hat, kann keine Witwenrente beantragen und erhalten.

Tipp: Werden bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die gleichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Witwenrente.

Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht

Hinterbliebene müssen vor dem Witwenrente beantragen zunächst immer prüfen, nach welchem Recht es eine Witwenrente gibt. Eine Witwenrente nach altem Recht gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Ehepartner ist vor dem 01. Januar 2002 verstorben.
  • Der Tod des Ehepartners erfolgte nach dem 31. Dezember 2001. Allerdings fand ihre Heirat vor dem 01. Januar 2002 statt und einer der beiden Ehepartner wurde noch vor dem 02. Januar 1962 geboren.

Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht

Neben dem Anspruch nach dem alten Recht gibt es auch den Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht. Hier lauten die Voraussetzungen wie folgt:

  • Die Heirat fand erst nach dem 31. Dezember 2001 statt.
  • Sie haben zu einem früheren Zeitpunkt geheiratet, sind aber beide nach dem 01. Januar 1962 geboren.

Wie lange muss man verheiratet sein für Anspruch auf Witwenrente?

Grundsätzlich muss die Ehe oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr andauern und bestanden haben. Mit dieser Regelung unter § 46 Abs. 2a SGB VI will der Gesetzgeber entgegensteuern, dass eine Heirat noch kurz vor dem Tod stattfindet, um diesen Anspruch auf Witwenrente zu vererben. Es kann aber durchaus sein, dass der Anspruch auf Witwenrente auch dann besteht, wenn der Tod plötzlich und unvorhergesehen eintritt und die Ehe weniger als mindestens ein Jahr gedauert hat. Dafür gibt es aber keinen pauschalen Anspruch und es findet immer eine Einzelfallprüfung statt.

  • Es kann Anspruch auf Witwenrente bestehen, wenn die Ehe eines Versicherten noch kein Jahr gedauert hat und es widerlegt werden kann, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt hat.
  • Eine Versorgungsehe besteht nicht, wenn beispielsweise ein plötzlicher Tod nach Unfall vorliegt. In diesem Fall geht die Rentenversicherung davon aus, dass eine Heirat nicht erfolgt ist, um dem Verbliebenen eine Rente zu sichern.

Wie können Sie die Witwenrente beantragen?

Die Witwenrente muss immer schriftlich beantragt werden. Dazu muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden und dieses dann per Post an die Deutsche Rentenversicherung geschickt werden. Sie haben aber auch als Alternative die Möglichkeit, dieses Formular an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vor Ort persönlich abzugeben. Das entsprechende Formular können Sie sich von der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen und es ausdrucken. Sie können zwar alle Formulare online zum Download abrufen, ein Online Antrag für die Witwenrente ist allerdings nicht möglich.

Wie kann man die Höhe der Witwenrente berechnen?

Die Höhe der Witwenrente kann nicht pauschal bestimmt werden. Es hängt immer davon ab, ob der Anspruch auf eine kleine Witwenrente oder eine große Witwenrente besteht. Fest steht aber immer, dass die Höhe der kleinen Witwenrente immer geringer ausfallen wird. Wer schon selbst im Vorfeld der Prüfung die Witwenrente oder auch die eigene Rente berechnen will, kann sich dazu der Hilfe von einem Online Rechner für Renten bedienen. Diese findet man in der Regel kostenlos auf diversen Seiten im Internet.

Die kleine Witwenrente

Um eine kleine Witwenrente berechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Sie als Bezugsberechtigter der Witwenrente haben das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Bei Ihnen besteht kein Anrecht auf eine Erwerbsminderung.
  • Sie befinden sich nicht in einer Phase der Kindeserziehung.

Bei diesen Voraussetzungen wird von der Deutschen Rentenversicherung geprüft, wie hoch der Rentenanspruch des verstorbenen Partners war. Ausschlaggebend ist hierfür der Zeitpunkt des Todes. Als kleine Witwenrente erhalten Sie von diesem Anspruch einen Betrag in Höhe von 25 Prozent dieses Anspruchs. Starb Ihr Partner bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird voraussichtlich ein Abschlag berechnet. Die kleine Witwenrente ist immer mit einer Begrenzung von 24 Monate nach dem Tod des Partners begrenzt. Im Klartext heißt dies, dass Sie mit der Witwenrente nur für zwei Jahre rechnen können. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. Beziehen Sie die Witwenrente nach altem Recht, dann gibt es keinerlei zeitliche Begrenzung.

Die große Witwenrente

Um eine große Witwenrente berechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Das 47. Lebensjahr wurde von Ihnen als Rentenempfänger vollendet oder es besteht bei Ihnen ein Anspruch auf Erwerbsminderung
  • Sie gelten aufgrund der nach dem 31.12.2000 gültigen Rechtslage als berufsunfähig oder erwerbsunfähig.
  • Sie sind verantwortlich für die Erziehung Ihres Kindes oder von einem Kind des Verstorbenen. Das Kind darf allerdings das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Die Höhe des Anspruches auf die große Witwenrente hängt ganz entscheidend vom Rentenanspruch des verstorbenen Partners ab. Das heißt, wie viel Rente gezahlt wird, hängt davon ab, wie hoch die bereits bezogene Rente oder die zu erwartende Rente gewesen ist. Von dieser Höhe stehen Ihnen als große Witwenrente 55 Prozent zur Verfügung. Wie bei der kleinen Witwenrente gilt aber auch hier, dass es eine Abschlagsminderung gibt, sollte der Partner vor dem 65. Lebensjahr verstorben sein.

Was ist unter dem Rentenabschlag zu verstehen?

Stirbt ein Ehepartner vor Vollendung von seinem 65. Lebensjahr, wird die fällige Witwenrente, sowohl bei der kleinen als auch bei der großen Witwenrente, um einen bestimmten Abschlag gekürzt. Wie viel dieser Abschlag sich in Zahlen auswirkt, hängt vom jeweiligen Lebensalter ab.

  • Bei einem Beginn der Witwenrente, welcher vor dem 62. Lebensjahr des Verstorbenen liegt, beträgt der Abschlag zur Witwenrente 10,8 Prozent.
  • Bei einem Beginn der Witwenrente, welcher zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr des Verstorbenen liegt, beträgt der Abschlag zur Witwenrente 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Lebensjahr.

Was bedeutet das Sterbevierteljahr?

Sehr oft ist in Zusammenhang mit der Witwenrente von einem Sterbevierteljahr die Rede. Dieses beschreibt den Übergang bis zum Bezug einer Witwenrente. Gerade nach dem Tod des Ehepartners ist die finanzielle Lage oft schwierig. Deshalb gibt es diese Hilfestellung in Form vom besagten Sterbevierteljahr. Das bedeutet nichts anderes, als das Sie für die die folgenden drei Monate nach dem Sterbemonat eine Witwenrente bekommen, die in voller Höhe ausbezahlt wird. In diesem Sterbevierteljahr erfolgt auch keinerlei Anrechnung vom eigenen Einkommen wie beispielsweise eine eigene Rente, eine Hinterbliebenenrente oder ein Lohn oder Gehalt.

Was ist der Unterschied zwischen Witwenrente und Hinterbliebenenrente?

Individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung
Für die Witwenrente gibt es besondere Regelungen, wenn es mehrere Berechtigte gibt. Überdies gibt es auch einen Kinderzuschlag. Informationen zu diesen besonderen Regelungen erteilt die Deutsche Rentenversicherung.

Zwischen der Witwenrente und der Hinterbliebenenrente gibt es keinen Unterschied. Im Laufe der Jahre hat sich der Begriff Witwenrente einfach mehr durchgesetzt. Er steht aber nur als Synonym für die Hinterbliebenenrente. Diese bekommt jeder durch den Tod von einem Ehepartner, von einem gleichgeschlechtlichen Partner bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Diese Rente soll einfach dazu betragen, den Lebensunterhalt zu sichern.

Gibt es bei der Witwenrente eine Einkommensanrechnung?

Haben Sie neben der Witwenrente noch weitere Einkünfte, so werden Ihnen diese auf die Witwenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt allerdings erst dann, wenn dieses Einkommen über dem Witwenrente Freibetrag liegen. Ist dies der Fall, kann eine Anrechnung von bis zu 40 Prozent erfolgen. Die Höhe des Freibetrages ist je nach Lage der Bundesländer unterschiedlich. In den östlichen Bundesländern liegt der Freibetrag bei einer Höhe von 877,27 Euro und in den westlichen Bundesländern bei 902,62 Euro. Dieser Freibetrag ist derzeit noch bis zum 30. Juni 2021 gültig. Im Normalfall erfolgt eine jährliche Erhöhung. In letzter Konsequenz ist die Anrechnung davon abhängig, welche Art von Einkünften Sie beziehen.

  • Bei Bezug von Lohn wird bei der Witwenrente ein Abschlag in Höhe von 40 Prozent vorgenommen.
  • Bei Bezug von Einnahmen aus Miete gibt es einen Abschlag in Höhe von 25 Prozent.
  • Einkünfte wie beispielsweise Arbeitslosengeld II finden keine Anrechnung.

Muss man die Witwenrente versteuern?

Witwenrente: wie hoch ist der Anspruch nach altem und neuem Recht auf die Rente für Witwen?
Witwenrente muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Aus steuerlicher Sicht gilt die Witwenrente wie die normale Altersrente. Wie dies bei dieser Rente der Fall ist, gibt es einen Rentenfreibetrag. Wie hoch der Rentenfreibetrag ist, ist ganz davon abhängig, in welchem Jahr der Renteneintritt erfolgt ist. Jeder Rentner, auch als Empfänger von Witwenrente, ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag für den steuerpflichtigen Teil der Jahresbruttorente überschritten wird. Für Alleinstehende beträgt dieser Freibetrag derzeit 9.408 Euro im Jahr. Fordert das Finanzamt Sie auf, dass Sie eine Steuererklärung abgeben, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Sie deshalb auch gleich Steuern zahlen müssen.

Witwenrente für Beamte

Um eine Witwenrente für Beamte zu berechnen, geht man in ähnlicher Form wie bei der herkömmlichen Witwenrente vor. Das heißt, es erfolgt ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Beamten beläuft sich die Witwenrente auf 60 Prozent der Höhe der Pension, welche der Verstorbene erhalten hat. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Witwenrente für Beamte nur 55 Prozent. Ein eigenes Einkommen wird dem Verbliebenen anteilig angerechnet. Kinder des Verstorbenen erhalten 12 Prozent der Pension und bei Waisen gibt es 20 Prozent. Auf jeden Fall beträgt die Witwenrente im Falle von Beamten bei einem Bezug in Höhe von mindestens 20 Prozent, ausgehend vom Versorgungsbezug.

Was passiert bei einer Wiederheirat?

Wenn Sie als Bezugsberechtigter einer Witwenrente wieder heiraten, erlischt der Anspruch auf diese Rente mit der Wiederheirat. Dies gilt für die kleine Witwenrente genauso wie für die große Witwenrente. Automatisch erlischt dieser Anspruch in dem Moment, in dem die Heirat stattfindet und zwar immer zum Monatsende. Sie sollten aber auf jeden Fall das Thema Rentenabfindung berücksichtigen, denn das kann sich für Sie durchaus lohnen. Empfangen Sie die große Witwenrente, dann beträgt diese Rentenabfindung zwei Jahresbeträge. Der Betrag ermittelt sich aus der Rente, welche Sie im Durchschnitt in den zurückliegenden zwölf Kalendermonaten erhalten haben. Allerdings wird bei der Berechnung nur der Betrag berücksichtigt, welcher sich nach Anrechnung von Einkommen ergibt. Sie müssen aber nicht befürchten, dass die Berechnung nach dem Abzug von Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeiträgen stattfindet. Die Berechnung findet vorher und nicht erst nach Abzug statt.

Sind Sie allerdings nur empfangsberechtigt für die kleine Witwenrente, müssen Sie mit einer deutlich kleineren Rentenabfindung rechnen. Dies liegt auch daran, dass Sie die kleine Witwenrente sowieso nur für einen Zeitraum von 24 Monaten bekommen. Zur Auszahlung kommt hier in der Regel nur der Restbetrag in Höhe der noch ausstehenden Monatszahlungen.

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