Ehegattenunterhalt: Anspruch und Voraussetzungen während der Ehe, nach Trennung oder Scheidung

Der Ehegattenunterhalt fällt nicht nur bei einer Scheidung an. Auch während der Ehe können Sie bereits Anspruch darauf haben. So gibt es beispielsweise den Familienunterhalt, der zum Ehegattenunterhalt gehört. Wenn es zu einer Trennung oder einer Scheidung kommt, müssen Sie noch zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Grundsätzlich dient der Unterhalt für den Ehegatten immer der Grundlage, dass dieser bei einer Trennung oder einer Scheidung nicht schlechter gestellt ist, als der andere Ehepartner. Der Gedanke dahinter ist, dass Sie in einer Ehe auf ein gemeinsames Einkommen zurückgreifen können und dieses auch zusammen nutzen. Bei einer Scheidung soll der Ehepartner, der nicht so gut verdient, jedoch nicht automatisch schlechter gestellt werden.


Hat jeder Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Grundsätzlich hat jeder in einer Ehe Anspruch auf Ehegattenunterhalt. In der Ehe wird von einer Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt gesprochen. Nach einer Scheidung erfolgt die Berechnung durch das Familiengericht. Hier wird dann aber vom nachehelichen Unterhalt und dem Trennungsunterhalt gesprochen.


Welche Voraussetzungen gelten für den nachehelichen Unterhalt?

Beim nachehelichen Unterhalt ist das Finanzielle die Basis. Die Voraussetzungen werden durch das Familiengericht festgelegt. Damit Sie den nachehelichen Unterhalt erhalten, müssen Sie diesen auch beantragen. Der Partner wird dann aufgefordert, die Finanzen offenzulegen, damit eine Berechnung erfolgen kann.


Was zählt als Unterhaltsleistung?

Der Ehegattenunterhalt erfolgt während der Ehe. Dazu gehört nicht nur die finanzielle Absicherung. Auch die Haushaltsführung gehört dazu.


Was ist eigentlich Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt: Anspruch und Voraussetzungen während der Ehe, nach Trennung oder Scheidung
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt beginnt mit der Hochzeit und besteht je nach Einkommen der Eheleute auch nach der Scheidung.

Der Ehegattenunterhalt wird häufig mit dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt verwechselt. Oft wird der Ehegattenunterhalt als Oberbegriff gesehen. Wenn Sie es aber genau nehmen, dann handelt es sich hierbei eigentlich nur um den Unterhalt während der Ehe.

Gehen Sie eine Ehe ein, wird diese durch das Gericht als Solidargemeinschaft gewertet. Das heißt, Ehefrau und Ehemann stehen füreinander ein und sorgen dafür, dass etwas zum Unterhalt der Familie beigetragen wird. Nach dem BGB ist damit nicht nur gemeint, dass einer oder beide arbeiten gehen und Geld nach Hause bringen. So gehört auch die Haushaltsführung dazu. Sind Kinder in der Ehe vorhanden, ist die Betreuung der Kinder ein weiterer Punkt in Bezug auf den Unterhalt. Daher werden Betreuungszeiten sowie Zeiten, in denen ein Ehepartner nur den Haushalt gemacht hat, auch beim Versorgungsausgleich berücksichtigt, sollte es zu einer Scheidung kommen.

Gesprochen wird hier von einem Ehegattenunterhalt während der Ehe. Der Ehegattenunterhalt nach Trennung ist dagegen der Trennungsunterhalt. Nach einer Scheidung wird dann vom nachehelichen Unterhalt gesprochen. Grundsätzlich zählt aber alles zum Ehegattenunterhalt.

Ab wann muss man dem Ehepartner Unterhalt zahlen?

Bereits die Definition zum Unterhalt für Ehegatten zeigt also, dass Sie eigentlich mit Beginn der Ehe Unterhalt für Ehefrau oder auch Unterhalt für Ehemann zahlen müssen. Der Anspruch ergibt sich aus der Hochzeit. Hier ist es jedoch meist selbstverständlich. Sie finden als Paar einen Weg, wie Sie die finanziellen Ausgaben gemeinsam bewältigen, wer was im Haushalt macht, wer sich um das Kind kümmert oder für den Einkauf zuständig ist.

Neuberechnung
Der Ehegattenunterhalt nach Scheidung wird dann neu berechnet und muss auch neu beantragt werden. Dauer und Höhe werden individuell festgelegt.

Anders sieht es aus, wenn es um den Ehegattenunterhalt nach Scheidung geht. Trennen Sie sich, kann der Ehepartner einen Antrag auf Trennungsunterhalt stellen. Dieser wird bis zum Termin der Scheidung gezahlt – in der Regel also für das Trennungsjahr.

Wichtig: Sowohl der Trennungsunterhalt als auch ein nachehelicher Ehegattenunterhalt haben nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun. Dieser steht immer an erster Stelle. Berechnet wird er nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Ehepartner, der sich um die Kinder kümmert, kann für die Kinder auch einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Diesen müssen Sie dann an den Staat zurückzahlen, wenn Sie Ihrer Unterhaltspflicht für die Kinder dann doch nachkommen können.

Was steht der Frau oder dem Mann nach Trennung zu?

Wie hoch der Unterhalt für den Mann oder der Unterhalt für die Frau nach der Trennung ist, hängt vor allem vom bereinigten Nettoeinkommen ab. Bestimmte Vorgaben gibt es hier für das Familiengericht nicht. Es gibt jedoch einige Richtlinien, die eine Empfehlung sind.

Die Grundlage setzt sich aus dem Einkommen zusammen, das Sie und Ihr Ehepartner vor der Trennung gemeinsam hatten. Dazu gehören auch Einkommen aus Rente oder Minijob, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Sonderzahlungen. Jede Erwerbstätigkeit fließt ein und wird für ein Jahr zusammengerechnet, auch die selbstständige Erwerbstätigkeit.

Nun wird der Betrag durch 12 geteilt. So hat das Familiengericht eine Grundlage für den Monat. Das Nettoeinkommen kann noch weiter bereinigt werden. Abziehbar sind Posten, wie:

  • Beträge für die Altersvorsorge
  • berufsbedingte Ausgabe
  • Arbeits-Fahrtkosten
  • Unterhalt für das Kind
  • Krankenversicherung
  • Wohnvorteil

Bei der Berechnung muss zudem der Selbstbehalt des Partners berücksichtigt werden, der ein höheres Einkommen hat.

Über einen Unterhaltsrechner können Sie einen ungefähren Betrag in Euro erhalten, wie hoch der Betrag in der Unterhaltsvereinbarung ist. Beachten Sie, dass es den Rechner ohne Kind und den Ehegattenunterhalt Rechner mit Kindern gibt. Den Ehegattenunterhalt berechnen macht dann aber das Familiengericht.

Wie lange muss der Ehegattenunterhalt für die Ehefrau oder den Ehemann gezahlt werden?

Der Ehegattenunterhalt während der Ehe gilt so lange, wie Sie verheiratet sind und sich nicht in Trennung befinden. Wie lange der Unterhalt für die Ehefrau im Trennungsjahr gezahlt wird – bzw. für den Ehemann – ist abhängig davon, wann der Termin für die Scheidung angesetzt ist. Nach vollzogener Scheidung hört der Trennungsunterhalt automatisch auf. Nachehelicher Ehegattenunterhalt ist dann der nächste Faktor. Ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, hängt unter anderem davon ab, ob Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen könnten, ob Kinder da sind und was Ihnen zugemutet werden kann.

Ehegattenunterhalt Steuer – kann der Unterhalt für Ehegatte abgesetzt werden?

Ehegattenunterhalt: Anspruch und Voraussetzungen während der Ehe, nach Trennung oder Scheidung
Der Ehegattenunterhalt kann bei der Steuer geltend gemacht werden.

Wer Unterhalt für Ehefrau oder Unterhalt für Ehemann zahlt, der hat zusätzliche Kosten. Daher kann der Unterhalt für Ehegatten auch bei der Steuer geltend gemacht werden. Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten. So können Sie ihn beispielsweise als eine außergewöhnliche Belastung angeben. Sie können ihn aber auch als Sonderausgabe in der Steuer angeben. Bei der Sonderausgabe handelt es sich um das sogenannte Realsplitting. In dem Fall muss der Unterhalt für den Ehepartner auch durch den Ehepartner versteuert werden.

Wer hat überhaupt Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Um Ehegattenunterhalt nach dem Trennungsjahr erhalten zu können, muss nachgewiesen werden, dass Sie nicht in der Lage sind, sich selbst um Ihren Unterhalt zu kümmern. Zusätzlich dazu muss geschaut werden, ob der unterhaltspflichtige Partner in der Lage ist, den Unterhalt auch zu zahlen. Wenn beispielsweise Kinder vorhanden sind und für die Kinder bereits Unterhalt gezahlt wird, dann ist es dem Unterhaltspflichtigen vielleicht nicht mehr möglich, noch Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Kann der nacheheliche Unterhalt auch abgelehnt werden?

Beim Ehegattenunterhalt selbst handelt es sich um einen Unterhalt, der nicht nur in einer monetären Form vorliegt. Wenn Sie verheiratet sind, dann bilden Sie und Ihr Partner eine Bedarfsgemeinschaft ab und müssen füreinander sorgen. Mittel des Staates werden nur dann gezahlt, wenn Sie in der Bedarfsgemeinschaft zu wenig Einkommen haben. Anders sieht es nach einer Trennung oder einer Scheidung aus. Sie sind dann keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Dennoch muss füreinander gesorgt werden. Der nacheheliche Unterhalt soll verhindern, dass der Ehepartner mit einem geringen Verdienst auf finanzielle Mittel des Staates angewiesen ist. Sie können in einem Vertrag also nicht festhalten, dass Sie auf den Ehegattenunterhalt verzichten möchten.

Der Vertrag kann als rechtswidrig eingestuft werden. Es ist aber möglich, dass das Familiengericht entscheidet, dass Sie keinen Anspruch auf Unterhalt haben, da Sie in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.

Wichtig: Es gibt zahlreiche individuelle Fälle. Daher ist es kaum möglich, einen allgemeingültigen Fall zu benennen oder festzuhalten, welche Beträge für den nachehelichen Unterhalt normal sind. Lassen Sie sich unbedingt durch einen Anwalt beraten.

Was passiert, wenn ein neuer Partner kommt?

Kindesunterhalt trotz neuer Ehe
Der Kindesunterhalt bleibt von einer neuen Partnerschaft oder auch einer neuen Ehe unberührt. Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhalt für die Kinder auch dann zahlen, wenn Sie noch einmal heiraten.

Sie erhalten Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt und nun kommt ein neuer Partner? Was passiert jetzt? Erst einmal passiert gar nichts, wenn Sie frisch verliebt sind und dennoch weiter allein wohnen. Es kann jedoch sein, dass Sie den Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt verwirken. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie seit mehr als einem Jahr eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner haben oder auch zusammenziehen. Sind Sie wieder verheiratet, entfällt der Anspruch ganz. Sie sind eine neue Bedarfsgemeinschaft eingegangen und nun ist Ihr neuer Ehepartner für Sie verantwortlich.

Was sind Billigkeitsgründe?

Vielleicht haben Sie im Zusammenhang mit dem Unterhalt schon einmal von Billigungsgründen gehört. Hierbei handelt es sich um eine Form des Unterhaltes, die dann greift, wenn es von einem Ehepartner nicht erwartet werden kann, dass dieser einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hierfür können verschiedene Gründe vorliegen. So kann der Unterhalt aus Billigungsgründen beispielsweise gezahlt werden müssen, weil Sie ein Pflegekind weiter pflegen. Vielleicht sind Sie auch nach der Trennung erkrankt und können nun nicht arbeiten gehen. Auch in dem Fall kann es möglich sein, dass Ihnen zwar theoretisch kein Unterhalt zusteht, es aber einer besonderen Härte entsprechen würde, wenn Sie keine Zahlung erhalten. Dabei handelt es sich dann um einen Unterhalt, der aus Billigkeitsgründen an Sie gezahlt wird.

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