Eingetragene Lebenspartnerschaft: diese Unterschiede zur Ehe, Rechte, Pflichten und Steuern ergeben sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich der Begriff der Familie stark gewandelt. Neben dem traditionellen Vater-Mutter-Kind-Haushalt wächst die Zahl Alleinerziehender, bekennender homosexueller Partnerschaften, Patchwork-Familien aller Art und vieler weiterer Lebensformen, die ebenso gesetzliche Rechte und Pflichten erfordern wie die klassische Ehe. Mit der Einführung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz, kurz: LPartG) im August 2001 hat die deutsche Regierung einen rechtlichen Rahmen für gleichgeschlechtliche Partnerschaften geschaffen, der in vielen Bereichen auf die Rechtsnormen der gesetzlichen Ehe zugeschnitten war. Mit der Einführung der sogenannten „Ehe für alle“ im Oktober 2017 wurde die Möglichkeit auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingestellt; bereits geschlossene Verbindungen bleiben jedoch mit all ihren Rechten und Pflichten bestehen.


Was wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt?

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde gleichgeschlechtlichen Partnern zwischen August 2001 und September 2017 die offizielle Eintragung einer Lebenspartnerschaft ermöglicht. Mit ihr ergaben sich für die Betroffenen Rechte und Pflichten, die in ihrer Ausarbeitung in vielen Punkten denen der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff. BGB) entsprachen. Das Rechtsinstitut einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für heterosexuelle Paare war nie vorgesehen.


Was hat sich durch das Eheöffnungsgesetz geändert?

Seit der Einführung des „Eheöffnungsgesetzes“ im Herbst 2017 dürfen auch homosexuelle Paare die Ehe schließen, die rein rechtlich zuvor Mann und Frau vorbehalten war. Damit endete die Möglichkeit, sich im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Lebenspartner eintragen zu lassen. Das LPartG findet dennoch Anwendung bei allen vor diesem Zeitpunkt geschlossenen eingetragenen Partnerschaften.


Kann eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden?

Wer in Deutschland in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat die Möglichkeit der Umwandlung in eine Ehe. Sie erfolgt nicht automatisch, sondern muss unter persönlicher Anwesenheit beider Partner vor einem Standesbeamten vorgenommen werden. Die Umwandlung ist nicht verpflichtend. Wer es vorzieht, kann seine eingetragene Lebenspartnerschaft in gewohnter Form weiterführen.


Was versteht man unter einer eingetragenen Partnerschaft?

Eingetragene Lebenspartnerschaft: diese Unterschiede zur Ehe, Rechte, Pflichten und Steuern ergeben sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Vor der Einführung des Eheöffnungsgesetzes durften homosexuelle Paare lediglich eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen.

Als weiterer Schritt auf dem Weg zur Gleichberechtigung zwischen homosexuellen und heterosexuellen Lebensgemeinschaften konnten sich gleichgeschlechtliche Paare im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes zwischen August 2001 und September 2017 als Lebenspartner eintragen lassen. Mit ähnlichen Rechten ausgestattet, sollten die Lebenspartnerschaften als Alternativen zur Ehe einen offiziellen Rahmen erhalten.

  • Rechtliche Definition: Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenständiges und unabhängiges Rechtsinstitut. Durch ihre Gründung traten Personen gleichen Geschlechts in einen veränderten Personenstand.
  • Was bedeutet das? Gleichgeschlechtlichen Partnern war es möglich, durch die sogenannte Verpartnerung ein der Ehe gleichgestelltes Zusammenleben mit gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten zu begründen.

Zum Abschluss eingetragener Lebenspartnerschaften mussten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelte sich um ein gleichgeschlechtliches Paar
    • Grund: Männern und Frauen stand die Möglichkeit der konventionellen Eheschließung offen. Sie konnten daher keine Lebenspartnerschaft eintragen lassen.
  • Die Partner mussten beim Eintrag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben
    • § 2 BGB: Eintritt der Volljährigkeit
  • Keiner der Partner durfte in einer Ehe oder anderweitigen eingetragenen Partnerschaft leben
    • Prinzip der Monogamie

Die erforderliche Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister wurde durch einen Standesbeamten vorgenommen. Als Beleg erhielten die eingetragenen Lebenspartner eine Lebenspartnerschaftsurkunde.

Eingetragene Lebensgemeinschaft für Mann und Frau als Alternative zur Ehe?

Bei der Verabschiedung des LPartG war die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft für Mann und Frau nicht vorgesehen. Personen unterschiedlichen Geschlechts stand im Gegensatz zu einer Partnerschaft zwischen Mann und Mann oder Frau und Frau bereits vor 2017 die Möglichkeit der gesetzlichen Eheschließung offen. Wer als heterosexuelles Paar in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebte, sollte diese nicht in eine gesetzlich geregelte Partnerschaft ohne Trauschein umwandeln können. Das Gesetz wurde ausschließlich vor dem Hintergrund erlassen, dass Schwulen und Lesben bis zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe diese Rechtform nach gesetzlichen Vorschriften verwehrt war.

Die Lücke ist inzwischen geschlossen, weshalb seitdem das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaften nicht mehr für neue Verbindungen in Anspruch genommen werden kann. Wer heute den Beweis seiner gegenseitigen Liebe rechtlich anerkennen lassen möchte, kann dies einzig durch eine Eheschließung in die Wege leiten.

Abgrenzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften

  • Unterschied zur gesetzlich definierten Ehe: Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben die Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Punkten der gesetzlich definierten Ehe zwischen Mann und Frau angepasst und aus rechtlicher Perspektive dem Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gleichgestellt. Unterschiede ergeben sich in erster Linie aus den Begrifflichkeiten:
    • Ehepartner führen eine Ehe, Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft
    • Mann und Frau schließen einen Ehevertrag, Homosexuelle einen Lebenspartnerschaftsvertrag
    • Bei einer offiziellen Trennung wird eine Ehe geschieden, eine Lebenspartnerschaft endet durch Aufhebung
    • Im Falle einer Scheidung ist einer der Partner möglicherweise zum Ehegattenunterhalt verpflichtet, nach Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu nachpartnerschaftlichem Unterhalt
    • Gleich ist: In beiden Fällen heiraten die Ehegatten und lassen sich ihre rechtliche Verbindung von einem Standesbeamten bestätigen. Anders ist: Die Ehe wird im Eheregister, die Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister vermerkt.

Keine Gleichstellung bei gewünschter Adoption: Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist es grundsätzlich verwehrt, zusammen ein Kind zu adoptieren. Allerdings darf im Rahmen einer sogenannten Sukzessivadoption ein eingetragener Lebenspartner das leibliche oder bereits adoptierte Kind seines Partners im Nachhinein als sein eigenes annehmen. Auch eine im Ausland vorgenommene Adoption wird auf Antrag in Deutschland anerkannt.

Unterschied zu einer eheähnlichen Gemeinschaft

Tipp: Partnervertrag aufsetzen
Wer sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft absichern möchte, ohne in den Stand der Ehe zu treten, kann einen Partnervertrag aufsetzen und die gewünschten Punkte regeln. Zur Absicherung ist eine notarielle Beglaubigung durch einen Notar sinnvoll. Dieser kann gleichzeitig als Ratgeber fungieren, sollte sich das Paar nicht sicher sein, worauf es achten sollte.

Wer eine nicht eingetragene Lebenspartnerschaft führt, lebt in einer eheähnlichen Gemeinschaft miteinander, hat diese Beziehung jedoch nie formell begründet. Seit der Einführung der „Ehe für alle“ ist es in Deutschland weder für gleichgeschlechtliche, noch heterosexuelle Paare mehr möglich, ihre Partnerschaft ohne Trauschein rechtlich anerkennen zu lassen. Damit müssen sie auf viele Vorteile verzichten, die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner genießen. Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten gründen sich ausschließlich auf die gemeinsame Lebensführung, vor dem Gesetz leben sie als fremde Personen miteinander. Das Verhältnis wird rechtlich durch die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Im Einzelnen heißt dies für nicht eingetragene Lebensgemeinschaften ohne Trauschein: Die Partner haben gegenüber Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern

  • keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche
  • keine Wahlmöglichkeit aus unterschiedlichen Steuerklassen
  • keine Option einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
  • kein geteiltes Sorgerecht gemeinsamer Kinder (dieses liegt ausschließlich bei der Mutter. Der Vater kann sich allerdings durch komplizierte Verfahren um ein Sorgerecht bemühen)
  • kein automatisches Erbrecht (der Partner muss den Hinterbliebenen testamentarisch bedacht haben. Keine Klagemöglichkeit auf einen Pflichtteil). Die Erstellung eines gemeinsamen Testamentes ist rechtlich unwirksam.

Ist die Umwandlung in eine Ehe möglich?

Mit der Einführung des Rechts auf Eheschließung auch für Personen des gleichen Geschlechtes entfiel die Möglichkeit, sich als Lebenspartner nach dem LPartG eintragen zu lassen. Bereits geschlossene Verbindungen bleiben allerdings bestehen. In diesen Fällen haben die Betroffenen die Möglichkeit, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Eine Umwandlung ist keine Pflicht und muss daher aktiv in die Wege geleitet und vor einem Standesbeamten erklärt werden.

Eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln: Wie geht das?

Haben Sie Kinder?
Das Für und Wider einer Umwandlung muss im Einzelfall entschieden werden. Für Partner, die gemeinsam ein Kind adoptieren möchten, lohnt sich der organisatorische Aufwand in jedem Fall. Als eingetragener Lebenspartner ist ihnen eine Adoption grundsätzlich verwehrt.

Auf einen Blick:

  • Eine Auflösung der bisherigen Lebenspartnerschaft ist nicht nötig
  • Die Partner müssen beide zeitgleich und persönlich einem Standesbeamten ihren Ehewunsch darlegen
  • Der/die bereits bei der Lebenspartnerschaft gewählten Nachnamen werden beibehalten
  • Ein bereits geschlossener Lebenspartnerschaftsvertrag wird in einen Ehevertrag umgewandelt, sein Inhalt bleibt bestehen
  • Der Ehebeginn wird auf das Datum festgelegt, zu dem die ursprüngliche Lebenspartnerschaft geschlossen wurde (Relevant für Berechnungen von Unterhaltsansprüchen und anderen Rechtsfolgen im Scheidungsfall).
  • Die Umwandlung vor dem Standesamt ist kostenlos

Was wird benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Meldebescheinigung (nicht älter als 14 Tage)

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich durch die eingetragene Lebenspartnerschaft?

Mit dem Eintrag in das Lebenspartnerregister wurden beiden Partnern dem jeweils anderen gegenüber gesetzlich normierte Rechte eingeräumt. Ebenso haben sie sich mit diesem Schritt auch zu rechtlich bestimmten Handlungen und Unterlassungen verpflichtet – sowohl in guten Zeiten als auch im Falle einer Trennung. So treten sie in ein Verwandtschaftsverhältnis als Familienangehörige, genießen ein gesetzliches Erbrecht, stehen aber auch in der Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt.

Des Weiteren

  • können sie sich in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichern
  • haben sie in der privaten Pflege-Pflichtversicherung Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung
  • stehen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Rente im Falle einer Auflösung ihrer Partnerschaft gegenseitige Rentenansprüche zu
  • erhält der Hinterbliebene im Todesfall mit der sogenannten Witwenrente für eine Übergangszeit von drei Monaten Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Im Detail: Was ändert sich bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

  • Die Vornahme von Rechtsgeschäften zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts eines der Partner entfaltet auch Wirkung für oder gegen den anderen (sogenannte Schlüsselgewalt).
  • Für das leibliche oder adoptierte Kind eines der Partner besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Die eingetragenen Lebenspartner dürfen in alltäglichen Angelegenheiten für das Kind des anderen Entscheidungen treffen. Grundlegende Sachverhalte sind davon ausgenommen. Hierfür muss der Betroffene das Kind seines Partners nachträglich adoptieren.
  • Verursacht einer der Partner einen Schaden am Eigentum des anderen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Im Todesfall eines Partners
    • erbt der Überlebende als gesetzlicher Erbe ohne anderweitige Vereinbarung die Hälfte des verbliebenen Vermögens. Durch ein Testament ist die Einsetzung zum Alleinerben ebenso möglich wie eine Enterbung. In diesem Fall hat der Hinterbliebene Anrecht auf seinen Pflichtteil.
    • hat der Überlebende ein Anrecht auf ein Verbleiben in der zuvor gemeinsam bewohnten Mietwohnung. Der Vermieter muss ihn auf Wunsch als Nachfolger in den Vertrag einsetzen
    • steht dem Überlebenden die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung zu

Bestimmung des Nachnamens

Spätere Namensänderung möglich
Der Lebenspartnerschaftsname lässt sich auch im Nachhinein jederzeit noch ändern. Dies verursacht allerdings Kosten, da der Schritt durch einen Notar beurkundet werden muss.

Spätestens vor dem Standesbeamten muss die Entscheidung zur Wahl des gewünschten Nachnamens fallen. Dabei hat das Paar folgende Optionen:

  • Entscheidung gegen einen gemeinsamen Nachnamen. Beide führen ihre bisherigen Nachnamen weiter. Auch ein zuvor angenommener Name darf bestehen bleiben, zur Annahme des Geburtsnamens besteht keine Verpflichtung
  • Entscheidung für einen gemeinsamen Nachnamen. Dies kann einer der beiden Nachnamen, darf aber nur dann ein Doppelname sein, trägt einer der Partner bereits einen Doppelnamen. Allerdings darf derjenige, gegen dessen Nachnamen die Entscheidung fiel, seinen eigenen Namen mit dem Lebensgemeinschaftsnamen verbinden.

Im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts nach einer erfolgreichen Sukzessivadoption ist die Vergabe eines Doppelnamens an das Kind ebenfalls unzulässig.

Wie werden eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich behandelt?

  • Ebenso wie Mann und Frau ihre Steuer als verheiratetes Paar gemeinsam veranlagen können, steht auch eingetragenen Lebenspartnern auf Wunsch das steuergünstige Ehegattensplitting Sie können sich also jeweils für die für sie günstigste Steuerklasse entscheiden. Diese Wahlmöglichkeit wurde eingetragenen Lebenspartnern erst im Jahr 2013 vom Bundesverfassungsgericht zuerkannt, galt allerdings rückwirkend. Dadurch konnte auch im Nachhinein noch eine Steuerersparnis erreicht werden.
  • Wie bei heterosexuellen Ehegatten gilt auch bei Schenkungen durch den Partner oder dessen Todesfall bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Steuer-Regelung des maximalen Freibetrags von 500.000 Euro.
  • Haben beide Partner ein oder mehrere Kinder, werden die Kinder steuerlich als gemeinsame Nachkommen betrachtet. So erhöht sich das Kindergeld automatisch pro Kind – unabhängig davon, wer das Sorgerecht ausübt.

Warum sollten Partner eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen?

Eingetragene Lebenspartnerschaft: diese Unterschiede zur Ehe, Rechte, Pflichten und Steuern ergeben sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Durch das Eintragen der Partnerschaft entstanden ähnliche Rechte und Pflichten wie bei einer Ehe.

Wer sich gegen eine offizielle Bindung zu seinem Partner entscheidet, genießt zweifellos viele Freiheiten. Dadurch stehen den Betroffenen in besonderen Situationen jedoch auch keine Rechte zu, die eingetragene Lebenspartner genießen. Im Folgenden einige Gründe, weshalb der Eintrag einer Lebenspartnerschaft vorteilhaft sein kann:

  • Nach einem Unfall oder im Krankheitsfall hat der gesunde Partner ein Recht auf Informationen durch den behandelnden Arzt. Zudem verfügt er über ein Mitentscheidungsrecht bei Fragen zu medizinischen Maßnahmen.
  • Nach einer Trennung stehen den Partnern gegenseitige Unterhaltsansprüche und Versorgungsleistungen zu.
  • Nach dem Tod eines Partners ist der Hinterbliebene der gesetzliche Erbe.

Kritiker der eingetragenen Lebenspartnerschaft allerdings ließen diese Aspekte nicht gelten. Sie führten ins Feld, durch Patientenverfügungen, Vollmachten oder notariell beglaubigte Verträge ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht im Krankheitsfall oder einen Unterhaltsanspruch erhalten zu können. Zudem entzöge sich der Staat seiner Verantwortung und gewähre keine Sozialleistungen, solange einer der eingetragenen Partner finanziell gut gestellt sei.

Wie konnte man eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen?

Zum Eintrag einer Lebensgemeinschaft in das Lebenspartnerschaftsregister mussten die Partner 

  • gleichen Geschlechts sein
  • ihre Geburtsurkunden beibringen (Originale oder beglaubigte Abschriften)
  • aktuelle Meldebescheinigungen vorlegen
  • sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen
  • einen Beweis ihres Familienstands (ledig) präsentieren

Wo die Beantragung erfolgte, hing vom zuständigen Bundesland ab. Grundsätzlich wurden Lebenspartnerschaften von einem Standesbeamten eingetragen, in Bayern war dies darüber hinaus bei einem Notar möglich. In beiden Fällen

  • musste der Wunsch auf eine Eintragung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Partner vor dem zuständigen Beamten / Anwalt geäußert werden
  • durfte die Erklärung keine Bedingung (wie die Aussicht auf eine gemeinsame große Wohnung) oder Befristung (zur Vermeidung von Scheinpartnerschaften in Hinblick auf Aufenthaltserlaubnisse ausländischer Partner) enthalten

Hinweis: Das Versprechen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft konnte im Falle einer Rücknahme dieses Versprechens vom anderen nicht eingeklagt werden. Allerdings bestand im Einzelfall eine Schadensersatzpflicht für Aufwendungen, die bereits in Bezug auf die geplante Hochzeit unternommen wurden.

Die Kosten für eine eingetragene Lebenspartnerschaft belaufen sich für die rein formelle Anmeldung auf rund 50 Euro, im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Ausländer als Partner auf maximal 120 Euro. Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, kann sie auf Antrag nachträglich in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, sofern sie keinen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht.

Zu Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss wie vor einer Ehescheidung der Nachweis über mindestens zwölf Monate getrennter Wege (Trennungsjahr) erbracht werden.

Bildnachweise: © pololia – stock.adobe.com, © Pixel-Shot – stock.adobe.com

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