Düsseldorfer Tabelle: So berechnen Sie Zahlbeträge und Höhe des Unterhalts an Kinder, Ehegatten und Verwandte

Seit dem Jahre 1962 ist es das Ziel der Herausgeber der Düsseldorfer Tabelle, die Rechtsprechung in Unterhaltssachen bundesweit zu vereinfachen und der Höhe nach anzugleichen. Durch die breite Zustimmung in der Richterschaft wird die Düsseldorfer Tabelle seitdem im ganzen Bundesgebiet angewendet und lokal teilweise an die entsprechenden Begebenheiten angepasst. Sie wird zwar jährlich herausgebracht, aber in der Regel nur alle zwei Jahre oder bei gesetzlichen Änderungen, beispielsweise einer Erhöhung des Kindergeldes, aktualisiert. Online finden Sie für die Düsseldorfer Tabelle Rechner, mit denen Sie entweder Ihren Anspruch auf Unterhalt oder Ihre Unterhaltsverpflichtung ermitteln können. Wenn Ihnen das nicht genügt und Sie weitere Informationen über die Düsseldorfer Tabelle, ihre Funktionsweise und ihre Berechnungsgrundlagen wissen wollen, erfahren Sie in diesem Ratgeber alles, was es über diese wichtige Richtlinie zum Familienunterhalt zu wissen gibt.


Wer gibt die Düsseldorfer Tabelle heraus?

Verantwortlich für die Düsseldorfer Tabelle sind die Richter und Richterinnen der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, die in Absprache mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichtstages e.V. Koordinierungsgespräche führen.


Ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich bindend?

Die Unterhalt Tabelle, die federführend vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegeben wird, hat den Status einer Richtlinie. Obwohl die Düsseldorfer Tabelle die Berechnung des Unterhalts bundesweit vereinfacht und vereinheitlicht hat, ist sie also mangels Gesetzesqualität nicht rechtlich bindend und wird vielerorts durch eigene Regelungen modifiziert.


Für wen kann der Unterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden?

Die Leitlinien zum Unterhalt des OLG Düsseldorf betreffen zunächst den Unterhalt für minderjährige Kinder und für die privilegierten und unprivilegierten volljährigen Kinder des Unterhaltspflichtigen. Darüber hinaus gibt es in der Unterhalt Tabelle Berechnungen zum Ehegattenunterhalt und zum Verwandtenunterhalt sowie dem Unterhalt nach § 1615 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Ehegattenunterhalt umfasst sowohl den Trennungs- als auch den Geschiedenenunterhalt.


Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Düsseldorfer Tabelle: So berechnen Sie Zahlbeträge und Höhe des Unterhalts an Kinder, Ehegatten und Verwandte
Die Düsseldorfer Tabelle wird von Oberlandesgerichten in Absprache mit der Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichtstages e.V. herausgegeben.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine den Unterhalt betreffende Tabelle, die Aufschluss darüber gibt, was der Unterhaltspflichtige an Unterhalt leisten muss. Herausgegeben wird die Tabelle von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln und Hamm in Kooperation mit der Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichtstages e.V. und nach einer Umfrage bei den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland.

Eingegliedert in die Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhalt für Kinder, getrenntlebende Ehepartner, Geschiedene und Eltern sowie der Unterhalt nach § 1615 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Düsseldorfer Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Unterhaltspflichtige Unterhalt für zwei Personen zahlen muss. Gibt es abweichend davon nur einen Unterhaltsberechtigten oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, wird die Art und Weise, wie die Düsseldorfer Tabelle zu lesen ist, angepasst.

Die angegebenen Beträge in der Düsseldorfer Tabelle sind darauf ausgelegt, den regulären Unterhalt des Kindes zu decken. Nicht in die Kalkulation der Unterhaltsbeträge aufgenommen wurden somit Sonderbedarf und Mehrbedarf der unterhaltsberechtigten Person.

Eine zusätzliche Unterhaltspflicht besteht bei Sonderbedarf und Mehrbedarf

Die Düsseldorfer Tabelle deckt den elementaren Unterhaltsbedarf und ist nicht darauf ausgelegt, besondere Posten wie Sonderbedarf und Mehrbedarf abzudecken. Kommt es dazu, dass für den Unterhaltsberechtigten Kosten anfallen, die unter diese beiden Punkte fallen, müssen Unterhaltspflichtige mit einer (anteiligen) Zuzahlung rechnen, um die Kosten zu decken.

Sonderbedarf fällt dann an, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eintrifft, dessen Kosten der Höhe nach vorher nicht abzuschätzen waren und das aus diesen Gründen nicht im regulären Unterhalt berücksichtigt ist. Gemäß § 1613 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen anteilig zu tragen. Zugrunde gelegt wird eine prozentuale Aufteilung zwischen den Beteiligten anhand ihrer Leistungsfähigkeit.

Wird der Sonderbedarf nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung eingefordert, verfällt der Anspruch auf Zahlung und den Unterhaltspflichtigen trifft keine Verpflichtung mehr, sich an den Kosten zu beteiligen.

Mehrbedarf besteht hingehen, wenn über einen längeren Zeitraum Mehrkosten anfallen, die den üblichen Bedarf übersteigen und daher nicht Gegenstand der Düsseldorfer Tabelle sind. Hierbei kann es sich beispielsweise um Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren handeln.

Unter der Voraussetzung, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, ist der Mehrbedarf im Gegensatz zum Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen allein zu tragen und wird nicht prozentual aufgeteilt.

Wie hoch ist der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle?

Der Selbstbehalt desjenigen, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ist dazu da, das eigene Existenzminimum abzusichern und dafür zu sorgen, dass er nicht selbst in die Bedürftigkeit abrutscht. Begrenzt wird also die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen gegenüber den Unterhaltsberechtigten.

Nach 5 Jahren ohne Veränderung, wurden zum 01. Januar 2020 die Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige, ebenso die Bedarfskontrollbeträge, ein Stück angehoben, sodass eine Person, die Unterhalt schuldet, nun einen größeren Eigenanteil behalten darf. Der Selbstbehalt variiert, je nachdem, wem gegenüber eine Unterhaltsschuld besteht.

Unterschieden werden insgesamt drei unterschiedliche Formen des Selbstbehalts. Der notwendige Selbstbehalt greift bei einer Unterhaltsberechtigung minderjähriger oder privilegiert volljähriger Kinder. Ein privilegiert volljähriges Kind ist zwischen 18 und 21 Jahre alt, lebt noch im Haushalt des Elternteils und befindet sich noch in der schulischen Ausbildung. Innerhalb des notwendigen Selbstbehalts wird außerdem danach differenziert, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber allen nachfolgenden Unterhaltsberechtigten und der billige Selbstbehalt stellt eine Kombination der beiden anderen Formen dar. Angewendet wird er vor allem beim Trennungsunterhalt oder wenn Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr eines nichtehelichen Kindes geleistet wird.

Eine Erhöhung des Selbstbehaltes ist an sich nicht vorgesehen und nur in zwei Ausnahmefällen möglich:

  • Im Selbstbehalt sind anteilig die Wohnkosten des Unterhaltsschuldners einkalkuliert. Liegen die Wohnkosten dauerhaft über dem dafür angesetzten Betrag und können vom Unterhaltspflichtigen nachweislich nicht gesenkt werden, ist der Selbstbehalt nach oben zu korrigieren.
  • Liegt das Einkommen des anderen Elternteils mehr als 50% über dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, kann eine Anhebung vom notwendigen Selbstbehalt auf den angemessenen Selbstbehalt erfolgen. Unterhalb dieser Einkommensdifferenz ist das Einkommen des anderen Elternteils für die Berechnung des Unterhalts unerheblich.

Die Absenkung des Selbstbehalts ist nur dann möglich, wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhalt seinen Selbstbehalt unterschreitet, aber neu verheiratet ist. Verdient der neue Ehepartner so viel besser, dass er zu Ehegattenunterhalt verpflichtet ist und kann der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht dadurch gerecht werden, ist der Unterhalt zu leisten.

Konkret gelten aktuell die folgenden Selbstbehalte:

  • Gegenüber Minderjährigen und privilegiert Volljährigen bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1160 Euro
  • Gegenüber Minderjährigen und privilegiert Volljährigen bei fehlender Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 960 Euro
  • Gegenüber anderen volljährigen Kindern 1400 Euro
  • Gegenüber geschiedenen Ehegatten oder dem Elternteil eines unehelichen Kindes bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1280 Euro
  • Gegenüber geschiedenen Ehegatten oder dem Elternteil eines unehelichen Kindes bei fehlender Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1180 Euro
  • Gegenüber den eigenen Eltern und volljährigen Kindern, die nach bereits erlangter wirtschaftlicher Selbstständigkeit wieder auf Unterhalt angewiesen sind 2000 Euro

Hinweis: Der Selbstbehalt ist nicht zu verwechseln mit der Pfändungsfreigrenze oder dem Bedarfskontrollbetrag. Dieser liegt in der Regel höher als der Selbstbehalt und sorgt dafür, dass die finanziellen Interessen aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Ist nach der Berechnung aller Unterhaltszahlungen der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, wird der Unterhaltspflichtige so lange in die niedrigere Einkommensstufe eingeordnet, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Wie viel Unterhalt muss man nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen?

Der Unterhaltsbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger zahlen muss, hängt einerseits vom Stand der aktuellen Tabelle ab und andererseits von seinen persönlichen Einkommensverhältnissen und den Umständen der Unterhaltssituation. Nicht nur die zu leistenden Unterhaltsbeiträge unterliegen ständigen Anpassungen, sondern auch die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen selbst mindestens zustehen.

Von der Düsseldorfer Tabelle 2018 über die Düsseldorfer Tabelle 2019, gab es in der Düsseldorfer Tabelle 2020 letztmalig eine größere Änderung. Ausgerichtet am zweijährigen Rhythmus für die Aktualisierung, wäre erst mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 wieder eine Änderung zu erwarten. Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes im Januar 2021 ist mit einer aktualisierten Version der Düsseldorfer Tabelle allerdings 2021 schon zu rechnen.

Unterhalt von Pflegekindern
Ein Pflegekind kann nicht für den Unterhalt der Pflegeeltern herangezogen werden, wohl aber für den Unterhalt der leiblichen Eltern, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Wie viel Unterhalt konkret gezahlt werden muss, kann wegen den vielen Faktoren nicht allgemein gesagt werden. In erster Linie hängt die Höhe des Unterhalts davon ab, in welchem Verhältnis der Unterhaltsberechtigte zu demjenigen steht, der verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen:

  • Für den Kindesunterhalt ist der Unterhalt nach 10 Einkommensstufen und 4 Altersstufen gestaffelt. Mithilfe dieser Tabelle wird der konkrete Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes ermittelt. Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes, an dem die Düsseldorfer Tabelle sich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) orientiert, bemisst sich anhand des § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Mindestunterhalt wird so seit dem 01. Januar 2016 gesetzlich durch die Mindestunterhaltsverordnung bestimmt und ist in diesem Rahmen verbindlich. Von diesem Betrag ist die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, wenn dieses an denjenigen ausgezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt.
  • Der Ehegattenunterhalt orientiert sich daran, ob der Unterhaltsberechtigte selbst auf der einen Seite und der Unterhaltspflichtige auf der anderen Seite erwerbstätig sind und daran, ob vorrangig Unterhalt an andere Personen gezahlt werden muss. Gibt es keine unterhaltsberechtigten Kinder beträgt der Unterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit zuzüglich der Hälfte der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, wenn die unterhaltsberechtigte Person nicht erwerbstätig ist. Geht sie einer Beschäftigung nach, beträgt der Unterhalt 3/7 der Einkommensdifferenz der beiden bereinigten Einkommen zuzüglich der Hälfte der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (sog. Aufstockungsunterhalt). Bei unterhaltsberechtigten Kindern ist der Unterhalt vom Nettoeinkommen abzuziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.
  • Der Elternunterhalt ist seit dem 01. Januar 2020 nur noch zu zahlen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 100.000 brutto beträgt. Zusätzlich zu einem Selbstbehalt von 2000 Euro, darf der Unterhaltspflichtige 50% der darüberhinausgehenden Einkünfte für sich behalten. Der Elternunterhalt wird aus den anderen 50% bestritten und ist auf den Bedarf des unterhaltsbedürftigen Elternteils begrenzt. Anlass für Elternunterhalt kann beispielsweise die Unterbringung im Pflegeheim sein, wenn die Versicherung nicht gänzlich für die Pflegekosten aufkommt.

Vorsicht ist geboten, wenn ein Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Gemäß § 1614 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann dieser nur für 3 Monate im Voraus gezahlt werden. Wird mehr Unterhalt gezahlt, beispielsweise für einen Zeitraum von 6 Monaten und verbraucht der Unterhaltsberechtigte den Vorschuss vor Ablauf der Zeit, gilt weiter die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners und er muss eine Nachzahlung leisten.

Wie berechnet man den Unterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle?

Die fällige Unterhaltszahlung zu berechnen ist weniger schwer, als es auf den ersten Blick scheint. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen oder Ihr Ergebnis kontrollieren möchten, können Sie für die Düsseldorfer Tabelle aufrufbare Rechner auf einschlägigen Internetseiten nutzen.

Unabhängig davon, für wen Sie die Unterhaltszahlung berechnen wollen, ist der erste Schritt immer gleich. Sie müssen Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln, damit davon ausgehend die Höhe des Unterhalts berechnet werden kann. Für den Kindesunterhalt erfolgt dann eine nach Einkommensstufen gegliederte Einteilung, für Ehegattenunterhalt und Familienunterhalt wird mit Bruchwerten gerechnet.

Das bereinigte Nettoeinkommen setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Rechnen Sie alle Einkünfte, die Sie haben, zusammen. Darunter fallen nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch beispielsweise Einkünfte aus vermieteten Immobilien oder Kapitalanlagen. Von Ihrem Arbeitseinkommen dürfen Sie 5% für arbeitsbedingte Aufwendungen als Pauschale abziehen. Sind Ihre Aufwendungen höher, müssen Sie sie im Einzelnen nachweisen.
  • Von dem ermittelten Betrag dürfen Sie Kosten für die private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung, private Zusatzrentenversicherung und berücksichtigungsfähige Schulden
  • Abziehen müssen Sie von diesem Betrag gegebenenfalls noch die Unterhaltsbeträge für vorrangige Unterhaltsberechtigte. Wollen Sie etwa für einen Ehegatten die Unterhaltszahlung berechnen, haben aber auch unterhaltsberechtigte Kinder, sind die Unterhaltsbeträge der Kinder für die Berechnung des Ehegattenunterhalts abzuziehen.

Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens nach der Düsseldorfer Tabelle für Selbstständige wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre als Berechnungsgrundlage angesetzt.

Für den Kindesunterhalt geht es so weiter:

Düsseldorfer Tabelle: So berechnen Sie Zahlbeträge und Höhe des Unterhalts an Kinder, Ehegatten und Verwandte
Die Höhe des Unterhalts hängt u.a. vom Einkommen und von der Zahl der Kinder ab.

Die Düsseldorfer Tabelle ist daran orientiert, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten hat. Die Stellung der Unterhaltsberechtigten ist dabei irrelevant. Der Einfachheit halber ist als Beispiel der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für 2 Kinder möglich. Gibt es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, wird diese Tatsache durch die Eingruppierung in eine andere Einkommensstufe berücksichtigt.

Um im Beispiel zu bleiben: Schulden Sie Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für 3 Kinder, werden Sie in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet, weil Sie mehr Unterhalt leisten müssen, als durch die Düsseldorfer Tabelle angenommen. Schulden Sie dagegen nur Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für ein Kind, gilt für Sie die nächsthöhere Einkommensstufe, damit der Vorteil, den Sie sonst hätten, kompensiert wird.

Mit dem bereinigten Nettoeinkommen können Sie unter Berücksichtigung der letzten beiden Absätze Ihre Einkommensstufe ermitteln und anhand der Altersstufe, in der sich Ihr Kind befindet, den Unterhaltsbetrag ablesen. Diesen Unterhaltsbetrag müssen Sie allerdings nicht zahlen, weil für die Ermittlung der Zahlbeträge noch der halbe Betrag des Kindergeldes abgezogen wird

Bei mehreren Kindern addieren Sie jetzt alle Zahlbeträge und ziehen diesen Betrag von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen ab. Liegt der Wert über dem Bedarfskontrollbetrag Ihrer Einkommensstufe, den Sie der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle entnehmen können, sind Sie mit der Berechnung schon fertig. Liegt der Wert darunter, berechnen Sie den Unterhalt mit der nächstniedrigeren Einkommensstufe und wiederholen diesen Schritt so lange, bis Sie den Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschreiten.

Es gelten drei Besonderheiten:

  • Bei volljährigen Kindern ist die Summe der Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Von dem ermittelten Betrag wird das gesamte Kindergeld in Abzug gebracht und nicht bloß die Hälfte. Das liegt daran, dass das Kindergeld ab dem 18. Geburtstag dem Kind selbst und nicht mehr den Eltern zusteht. Die Eltern decken den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes prozentual mit ihrem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts.
  • Es gibt keine Düsseldorfer Tabelle für Auszubildende und keine Düsseldorfer Tabelle für Studenten, obwohl die Eltern ihren Kindern auch in dieser Zeit zum Unterhalt verpflichtet sind. Ausbildungsvergütungen und BaföG werden angerechnet und mindern die Unterhaltspflicht der Eltern.
  • Leben geschiedene Eltern das Wechselmodell, bei dem das Kind bei jedem Elternteil gleich viel Zeit verbringt, wird der Unterhalt ermittelt, indem der Unterhaltsbetrag aus der Summe beider Einkommen ermittelt und dann nach Abzug des Kindergeldes prozentual aufgeteilt wird. Es gibt Unterhaltsrechner, die auch diese Berechnungen für Sie durchführen können.

Die Düsseldorfer Tabelle für Ehegattenunterhalt beschreibt die Berechnungsweisen für den Unterhalt relativ genau, weshalb wir hier nur kurz darauf eingehen. Zu berechnen ist der Ehegattenunterhalt wie folgt:

Bereinigtes Nettoeinkommen aus Arbeitslohn abzüglich 5% Pauschale und gegebenenfalls abzüglich vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen und dann

  • 3/7 davon als Unterhalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zuzüglich 50% aus Einkünften anderer Einkommensarten
  • 3/7 des Differenzbetrags der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzüglich 50 % aus Einkünften anderer Einkommensarten

Für den Elternunterhalt gilt die folgende Berechnungsweise:

  • Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abzüglich 2000 Euro Selbstbehalt
  • Abzug von 50% des verbleibenden Betrags als zusätzlich geschützter Betrag
  • Verwendung der verbleibenden 50% zur Deckung des Unterhalts

Was passiert im Mangelfall?

Unterschieden werden der einfache und der absolute Mangelfall. Beim absoluten Mangelfall kann der Unterhaltspflichtige nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen. Er zahlt dann prozentual für die Unterhaltsberechtigten der höchsten Hierarchiestufe, bis sein Selbstbehalt erreicht ist.

Der einfache Mangelfall tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige zwar den Unterhalt für Unterhaltsberechtigte höherer Priorität zahlen kann, nicht aber für Berechtigte, die in der Hierarchie weiter unten stehen. In diesem Fall erhalten die nachrangigen Unterhaltsberechtigten den offenen Restbetrag oder gehen sogar ganz leer aus.

Ist die Düsseldorfer Tabelle Pflicht?

Ausnahme: Unterhalt für geschiedene Eheleute
Eine Ausnahme zu diesem Verzichtsverbot besteht beim Unterhalt für geschiedene Eheleute. Nach einer rechtskräftigen Scheidung können die ehemaligen Ehegatten unproblematisch in einer Unterhaltsvereinbarung den Verzicht auf gegenseitigen Unterhalt vereinbaren. Vor der Rechtskraft der Scheidung muss so eine Vereinbarung allerdings gemäß § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notariell beurkundet werden.

Die Leitlinien zum Unterhalt des OLG Düsseldorf werden von Gerichten regelmäßig herangezogen, um den Umfang der Unterhaltspflicht festzustellen. Trotz der flächendeckenden Nutzung sind die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle aber nicht in Stein gegossen und bieten Spielraum für Abweichungen, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Abgesehen von gerichtlichen Unterhaltsfeststellungen, gibt es auch noch andere Möglichkeiten, Kindesunterhalt und Familienunterhalt wie Elternunterhalt und Ehegattenunterhalt zu ermitteln. Möglich ist beispielsweise eine zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung.

Mit einer solchen Unterhaltseinigung zwischen den Beteiligten kommt es nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung. Eine Abweichung von der Düsseldorfer Tabelle ist also möglich. Erhalten die Unterhaltsberechtigten mehr Unterhalt, als Ihnen nach der Düsseldorfer Tabelle rechnerisch zusteht, ist das völlig legitim und unproblematisch.

  • 1614 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schreibt allerdings fest, dass ein Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft nicht möglich ist. Ist also ein geringerer Betrag für den Unterhalt angesetzt worden, als nach der aktuellen Tabelle anzunehmen wäre, hat diese Vereinbarung rechtlich keinen Bestand. Aufgrund der fehlenden Überprüfung ist eine solche Vereinbarung aber nicht selten und funktioniert, solange keiner der Beteiligten dagegen vorgeht oder Sozialleistungen beansprucht.

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