Mahnbescheid gegen Erben: Wenn der Schuldner stirbt, bevor er zahlt

Eine offene Rechnung, ein privates Darlehen, rückständige Miete: Stirbt der Schuldner, ist die Forderung nicht verloren. Sie richtet sich jetzt gegen die Erben. Wer sein Geld bekommen will, braucht dafür allerdings drei Dinge, die es nur bei Behörden gibt: den Nachweis des Todes vom Standesamt, die Namen der Erben vom Nachlassgericht und einen Titel vom Mahngericht. Dieser Beitrag erklärt, in welcher Reihenfolge Gläubiger vorgehen, welche Fristen die Erben schützen und wo die Sterbeurkunde ins Spiel kommt.

Mahnbescheid gegen Erben

Was passiert mit Schulden, wenn der Schuldner stirbt?

Mit dem Tod geht das Vermögen einer Person als Ganzes auf ihre Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB. Zum Vermögen gehören auch die Schulden. Die Erben haften für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 Abs. 1 BGB, und dazu zählen alle Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat: die unbezahlte Handwerkerrechnung ebenso wie den Kredit, die Mietrückstände oder das Darlehen aus der Familie.

Für den Gläubiger ändert sich damit der Gegner, nicht die Forderung. Wer vorher gegen den Verstorbenen einen Anspruch hatte, hat ihn jetzt gegen die Erben. Gibt es weder Verwandte noch Ehegatten oder Lebenspartner, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, § 1936 BGB. Auch dann bleibt die Forderung bestehen, sie richtet sich dann gegen die Landeskasse.

Der Weg zum Geld führt dabei über dieselbe Stelle, die auch Angehörige als Erstes aufsuchen: das Standesamt.

Warum Gläubiger zuerst zum Standesamt gehen

Bevor ein Gläubiger gegen Erben vorgehen kann, muss er den Tod belegen. Das Nachlassgericht, das Mahngericht und später der Gerichtsvollzieher verlangen einen amtlichen Nachweis, und der einzige ist die Sterbeurkunde des Standesamts, in dessen Bezirk die Person gestorben ist. Wie Angehörige sie bekommen, erklärt der Beitrag Sterbeurkunde beantragen.

Gläubiger gehören nicht zum Kreis der Angehörigen, die eine Urkunde ohne Weiteres erhalten. Das Personenstandsgesetz öffnet ihnen aber eine Tür: Andere Personen haben ein Recht auf Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine offene Forderung gegen den Verstorbenen ist ein solches Interesse. Glaubhaft gemacht wird sie mit der Rechnung, dem Vertrag oder dem Mahnschreiben, das unbeantwortet blieb.

Tipp: Sterbeurkunde als Gläubiger beantragen
Legen Sie dem Standesamt eine Kopie der Forderungsunterlagen bei und schreiben Sie in einem Satz, wofür Sie die Urkunde brauchen: zur Anmeldung der Forderung beim Nachlassgericht oder für den Antrag auf einen Mahnbescheid gegen die Erben. Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts, nicht das des Wohnorts. Ist der Sterbeort unbekannt, hilft die Meldebehörde des letzten Wohnorts mit dem Sterbedatum weiter.

Manchmal reicht dem Gläubiger für den ersten Schritt auch ein Sterbenachweis, etwa gegenüber einer Bank oder Versicherung. Für das Gericht braucht es die Urkunde. Ist sie den Angehörigen abhandengekommen, gilt für sie dasselbe wie für jeden anderen: Sterbeurkunde verloren heißt eine neue Ausfertigung beantragen, das Register beim Standesamt bleibt bestehen.

Wer sind die Erben? Auskunft vom Nachlassgericht

Die Sterbeurkunde sagt, dass jemand gestorben ist, nicht, wer erbt. Das weiß, wenn überhaupt, das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort liegt ein Testament, wenn es hinterlegt wurde, und dort beantragen die Erben den Erbschein, das amtliche Zeugnis über ihr Erbrecht, § 2353 BGB.

Gläubiger können beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte verlangen. Wer an dem Verfahren nicht beteiligt ist, muss dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, § 13 Abs. 2 FamFG, und auch hier reicht die belegte Forderung. Aus der Akte ergeben sich die Namen und Anschriften der Erben, sofern sich schon jemand gemeldet hat.

Hat sich niemand gemeldet oder sind die Erben unbekannt, muss der Gläubiger nicht warten, bis die Familie sich einig ist. Er kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, § 1961 BGB. Der Nachlasspfleger vertritt dann die unbekannten Erben, und gegen ihn kann der Mahnbescheid beantragt werden.

Wann darf der Mahnbescheid gegen die Erben beantragt werden?

Nicht sofort. Das Gesetz gibt den Erben Zeit, sich zu entscheiden, ob sie das Erbe überhaupt wollen. Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch gegen den Nachlass nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden, § 1958 BGB. Ein Mahnantrag, der zu früh gestellt wird, geht ins Leere.

Die Entscheidung fällt binnen sechs Wochen: So lange können Erben die Erbschaft ausschlagen, § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt, § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB. Verstreicht sie, gilt die Erbschaft als angenommen, § 1943 BGB. Wer die Erbschaft ausdrücklich annimmt oder den Erbschein beantragt, ist schon vorher gebunden.

Für Gläubiger bedeutet das: Frühestens sechs Wochen nach dem Tod, in der Praxis meist einige Wochen später, steht fest, gegen wen sich der Antrag richtet. Die Verjährung läuft dem Gläubiger in dieser Zeit nicht davon. Ein Anspruch gegen einen Nachlass verjährt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme der Erbschaft, § 211 BGB. Wer also kurz vor Jahresende von einem Todesfall erfährt und die Forderung eigentlich zum 31. Dezember verjähren würde, hat Luft.

Tipp: Forderung frühzeitig anmelden
Auch wenn der Mahnbescheid noch warten muss: Schreiben Sie den bekannten Erben oder dem Nachlassgericht schon jetzt, dass eine Forderung besteht, mit Betrag, Grund und Belegen. Das kostet nichts, hält die Forderung im Blick der Erben und verhindert, dass der Nachlass verteilt wird, bevor Sie sich melden.

So läuft der Mahnbescheid gegen Erben

Das gerichtliche Mahnverfahren steht für jede Forderung offen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist, § 688 Abs. 1 ZPO. Eine Forderung gegen Erben ist nichts anderes als eine Geldforderung mit neuem Schuldner. Der Antrag unterscheidet sich deshalb kaum von einem gewöhnlichen Mahnantrag, an drei Stellen aber schon.

Die Antragsgegner. Der Antrag muss die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter bezeichnen, § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Antragsgegner sind die Erben mit vollem Namen und Anschrift, jeder einzeln; bei mehreren Erben wird der Antrag gegen jeden von ihnen gestellt. Ist ein Erbe minderjährig, sind die Eltern als gesetzliche Vertreter anzugeben, denn an eine nicht prozessfähige Person kann nicht wirksam zugestellt werden, § 170 Abs. 1 ZPO. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist er es, der im Antrag steht.

Das Gericht. Zuständig ist nicht das Amtsgericht am Wohnort der Erben, sondern das Mahngericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers, § 689 Abs. 2 ZPO. Fast alle Bundesländer haben das Mahnverfahren bei einem einzigen zentralen Mahngericht gebündelt, für Berlin und Brandenburg etwa beim Amtsgericht Wedding, für Bayern beim Amtsgericht Coburg. Welches Gericht für welches Bundesland zuständig ist, zeigt die Übersicht der Mahngerichte auf mahnbescheid.de. Der Antrag wird dort elektronisch gestellt, ein Termin ist nicht nötig.

Die Forderungsbezeichnung. Im Antrag wird die Forderung so bezeichnet, wie sie gegen den Verstorbenen bestand, mit dem Zusatz, dass die Antragsgegner als Erben haften. Ein Beleg wird dem Mahnantrag nicht beigefügt, das Mahngericht prüft die Forderung nicht inhaltlich. Die Sterbeurkunde und der Erbschein gehören trotzdem in die Akte des Gläubigers: Widersprechen die Erben und geht die Sache ins streitige Verfahren, muss die Erbenstellung dort belegt werden.

Der weitere Ablauf ist der des gewöhnlichen Mahnverfahrens. Das Gericht stellt den Mahnbescheid den Erben zu, § 693 Abs. 1 ZPO. Ab der Zustellung haben sie zwei Wochen Zeit für den Widerspruch, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Bleibt er aus, beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO, und zwar innerhalb von sechs Monaten, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung, § 701 ZPO. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und beträgt mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Wie die Schritte im Einzelnen aussehen und welche Fehler zu Rückfragen des Gerichts führen, beschreibt mahnbescheid.de in seinem Beitrag zum Mahnbescheid.

Der Schuldner stirbt mitten im Verfahren

Häufiger als der Todesfall vor dem Antrag ist der Todesfall danach: Der Mahnbescheid oder sogar der Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner liegt schon vor, und dann stirbt er. Der Titel wird dadurch nicht wertlos. Er lautet allerdings auf den Verstorbenen, und vollstreckt werden darf nur gegen die Person, die im Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich steht.

Deshalb wird der Titel umgeschrieben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, § 727 Abs. 1 ZPO. Die öffentlichen Urkunden sind genau die beiden, um die es in diesem Beitrag geht: die Sterbeurkunde des Standesamts und der Erbschein des Nachlassgerichts. Mit beiden beantragt der Gläubiger beim Gericht, das den Titel erlassen hat, die Klausel gegen die Erben.

War die Zwangsvollstreckung beim Tod des Schuldners schon im Gang, läuft sie ohne Unterbrechung weiter, allerdings in den Nachlass, § 779 Abs. 1 ZPO. Ein Gerichtsvollzieher, der bereits gepfändet hat, muss also nicht von vorn beginnen. Was ein Vollstreckungsbescheid nach der Darstellung von mahnbescheid.de bewirkt und wie lange er gilt, ist für Erbfälle nicht anders als sonst.

Wenn die Erben nicht zahlen können

Erben haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem Erbe. Sie können die Haftung aber auf den Nachlass beschränken, indem sie Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, können sie die Zahlung verweigern und den Gläubiger auf das verweisen, was da ist, § 1990 Abs. 1 BGB. In diesem Fall bekommt der Gläubiger nur, was der Nachlass hergibt.

Für Gläubiger heißt das: Je früher sie sich melden, desto besser stehen sie. Ein Nachlass, der schon unter den Erben verteilt ist, lässt sich nur mühsam zurückholen. Und ein Mahnbescheid, der innerhalb der ersten Monate zugestellt wird, sichert die Forderung, ehe andere Gläubiger oder die Erben selbst auf das Vermögen zugreifen.

Nicht nur der Tod ändert die Daten: Namenswechsel und Umzug

Der Todesfall ist der drastischste Grund, warum ein Mahnbescheid auf den falschen Namen lauten kann, aber nicht der häufigste. Häufiger heiratet der Schuldner oder lässt sich scheiden. Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen, kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen wieder annehmen, § 1355 Abs. 5 BGB. Ein Mahnbescheid gegen „Frau Müller”, die inzwischen wieder „Frau Schneider” heißt, kommt zurück oder wird moniert.

Auch hier hilft das Standesamt mit der Eheurkunde oder dem Scheidungsnachweis, und die Meldebehörde mit der Melderegisterauskunft. Die einfache Auskunft nennt Familienname, Vornamen und die aktuelle Anschrift, § 44 Abs. 1 BMG. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, erhält die erweiterte Auskunft, und die umfasst ausdrücklich auch frühere Namen, § 45 Abs. 1 Nr. 1 BMG. Für Gläubiger, die einen Schuldner unter altem Namen kennen, ist das der schnellste Weg zur richtigen Bezeichnung im Mahnantrag.

Die Lehre aus allen drei Fällen ist dieselbe: Ein Mahnbescheid ist nur so gut wie die Angaben zum Antragsgegner. Wer vor dem Antrag beim Standesamt und bei der Meldebehörde nachfragt, spart sich die Rückfrage des Gerichts und die zweite Zustellung.

Häufige Fragen

Kann ich einen Mahnbescheid direkt gegen den Nachlass beantragen?

Nein. Der Nachlass ist keine Person und kann nicht Antragsgegner sein. Der Mahnbescheid richtet sich gegen die Erben, die für die Nachlassverbindlichkeiten haften, § 1967 Abs. 1 BGB, oder gegen den Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind, § 1961 BGB.

Wie lange muss ich nach dem Tod des Schuldners warten?

Bis die Erben die Erbschaft angenommen haben, § 1958 BGB. Das ist spätestens mit Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist der Fall, § 1944 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1943 BGB. Die Verjährung des Anspruchs tritt derweil nicht vor sechs Monaten nach der Annahme ein, § 211 BGB.

Bekomme ich als Gläubiger eine Sterbeurkunde vom Standesamt?

Ja, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine belegte Forderung gegen den Verstorbenen reicht dafür aus. Zuständig ist das Standesamt des Sterbeorts.

Woher weiß ich, wer geerbt hat?

Vom Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Mit berechtigtem Interesse dürfen Sie die Nachlassakte einsehen, § 13 Abs. 2 FamFG. Hat sich kein Erbe gemeldet, können Sie die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, § 1961 BGB.

Mein Vollstreckungsbescheid lautet auf den Verstorbenen. Ist er noch etwas wert?

Ja. Sie lassen ihn auf die Erben umschreiben, § 727 Abs. 1 ZPO. Als Nachweis der Rechtsnachfolge dienen Sterbeurkunde und Erbschein. Eine bereits laufende Zwangsvollstreckung wird in den Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO.

Was kostet der Mahnbescheid gegen Erben?

Dasselbe wie jeder Mahnbescheid: eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 €, Nr. 1100 KV GKG. Hinzu kommen die Kosten für Sterbeurkunde und gegebenenfalls Melderegisterauskunft, die je nach Standesamt und Gemeinde unterschiedlich hoch sind.

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