{"id":2235,"date":"2026-09-14T15:23:01","date_gmt":"2026-09-14T13:23:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.antrag24.de\/c\/?p=2235"},"modified":"2026-09-14T15:23:56","modified_gmt":"2026-09-14T13:23:56","slug":"mahnbescheid-gegen-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.antrag24.de\/c\/mahnbescheid-gegen-erben\/","title":{"rendered":"Mahnbescheid gegen Erben: Wenn der Schuldner stirbt, bevor er zahlt"},"content":{"rendered":"<p>Eine offene Rechnung, ein privates Darlehen, r\u00fcckst\u00e4ndige Miete: Stirbt der Schuldner, ist die Forderung nicht verloren. Sie richtet sich jetzt gegen die Erben. Wer sein Geld bekommen will, braucht daf\u00fcr allerdings drei Dinge, die es nur bei Beh\u00f6rden gibt: den Nachweis des Todes vom Standesamt, die Namen der Erben vom Nachlassgericht und einen Titel vom Mahngericht. Dieser Beitrag erkl\u00e4rt, in welcher Reihenfolge Gl\u00e4ubiger vorgehen, welche Fristen die Erben sch\u00fctzen und wo die Sterbeurkunde ins Spiel kommt.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-2237 size-large\" src=\"https:\/\/www.antrag24.de\/c\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/mahnbescheid-gegen-erben-1024x576.png\" alt=\"Mahnbescheid gegen Erben\" width=\"640\" height=\"360\" srcset=\"https:\/\/www.antrag24.de\/c\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/mahnbescheid-gegen-erben-1024x576.png 1024w, https:\/\/www.antrag24.de\/c\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/mahnbescheid-gegen-erben-300x169.png 300w, https:\/\/www.antrag24.de\/c\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/mahnbescheid-gegen-erben-768x432.png 768w, https:\/\/www.antrag24.de\/c\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/mahnbescheid-gegen-erben-1536x864.png 1536w, https:\/\/www.antrag24.de\/c\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/mahnbescheid-gegen-erben-2048x1152.png 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/><\/p>\n<h2>Was passiert mit Schulden, wenn der Schuldner stirbt?<\/h2>\n<p>Mit dem Tod geht das Verm\u00f6gen einer Person als Ganzes auf ihre Erben \u00fcber, \u00a7 1922 Abs. 1 BGB. Zum Verm\u00f6gen geh\u00f6ren auch die Schulden. Die Erben haften f\u00fcr die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, \u00a7 1967 Abs. 1 BGB, und dazu z\u00e4hlen alle Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat: die unbezahlte Handwerkerrechnung ebenso wie den Kredit, die Mietr\u00fcckst\u00e4nde oder das Darlehen aus der Familie.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Gl\u00e4ubiger \u00e4ndert sich damit der Gegner, nicht die Forderung. Wer vorher gegen den Verstorbenen einen Anspruch hatte, hat ihn jetzt gegen die Erben. Gibt es weder Verwandte noch Ehegatten oder Lebenspartner, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, \u00a7 1936 BGB. Auch dann bleibt die Forderung bestehen, sie richtet sich dann gegen die Landeskasse.<\/p>\n<p>Der Weg zum Geld f\u00fchrt dabei \u00fcber dieselbe Stelle, die auch Angeh\u00f6rige als Erstes aufsuchen: das Standesamt.<\/p>\n<h2>Warum Gl\u00e4ubiger zuerst zum Standesamt gehen<\/h2>\n<p>Bevor ein Gl\u00e4ubiger gegen Erben vorgehen kann, muss er den Tod belegen. Das Nachlassgericht, das Mahngericht und sp\u00e4ter der Gerichtsvollzieher verlangen einen amtlichen Nachweis, und der einzige ist die Sterbeurkunde des Standesamts, in dessen Bezirk die Person gestorben ist. Wie Angeh\u00f6rige sie bekommen, erkl\u00e4rt der Beitrag\u00a0<a href=\"https:\/\/www.antrag24.de\/sterbeurkunde-beantragen\/\">Sterbeurkunde beantragen<\/a>.<\/p>\n<p>Gl\u00e4ubiger geh\u00f6ren nicht zum Kreis der Angeh\u00f6rigen, die eine Urkunde ohne Weiteres erhalten. Das Personenstandsgesetz \u00f6ffnet ihnen aber eine T\u00fcr: Andere Personen haben ein Recht auf Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, \u00a7 62 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine offene Forderung gegen den Verstorbenen ist ein solches Interesse. Glaubhaft gemacht wird sie mit der Rechnung, dem Vertrag oder dem Mahnschreiben, das unbeantwortet blieb.<\/p>\n<div class=\"tipp\">\n<div class=\"tipp-titel\"><strong>Tipp: Sterbeurkunde als Gl\u00e4ubiger beantragen<\/strong><\/div>\n<div><\/div>\n<div class=\"tipp-inhalt\">Legen Sie dem Standesamt eine Kopie der Forderungsunterlagen bei und schreiben Sie in einem Satz, wof\u00fcr Sie die Urkunde brauchen: zur Anmeldung der Forderung beim Nachlassgericht oder f\u00fcr den Antrag auf einen Mahnbescheid gegen die Erben. Zust\u00e4ndig ist das Standesamt des Sterbeorts, nicht das des Wohnorts. Ist der Sterbeort unbekannt, hilft die Meldebeh\u00f6rde des letzten Wohnorts mit dem Sterbedatum weiter.<\/div>\n<\/div>\n<p>Manchmal reicht dem Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den ersten Schritt auch ein\u00a0<a href=\"https:\/\/www.antrag24.de\/c\/sterbenachweis\/\">Sterbenachweis<\/a>, etwa gegen\u00fcber einer Bank oder Versicherung. F\u00fcr das Gericht braucht es die Urkunde. Ist sie den Angeh\u00f6rigen abhandengekommen, gilt f\u00fcr sie dasselbe wie f\u00fcr jeden anderen:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.antrag24.de\/c\/sterbeurkunde-verloren\/\">Sterbeurkunde verloren<\/a>\u00a0hei\u00dft eine neue Ausfertigung beantragen, das Register beim Standesamt bleibt bestehen.<\/p>\n<h2>Wer sind die Erben? Auskunft vom Nachlassgericht<\/h2>\n<p>Die Sterbeurkunde sagt, dass jemand gestorben ist, nicht, wer erbt. Das wei\u00df, wenn \u00fcberhaupt, das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort liegt ein Testament, wenn es hinterlegt wurde, und dort beantragen die Erben den Erbschein, das amtliche Zeugnis \u00fcber ihr Erbrecht, \u00a7 2353 BGB.<\/p>\n<p>Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte verlangen. Wer an dem Verfahren nicht beteiligt ist, muss daf\u00fcr ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, \u00a7 13 Abs. 2 FamFG, und auch hier reicht die belegte Forderung. Aus der Akte ergeben sich die Namen und Anschriften der Erben, sofern sich schon jemand gemeldet hat.<\/p>\n<p>Hat sich niemand gemeldet oder sind die Erben unbekannt, muss der Gl\u00e4ubiger nicht warten, bis die Familie sich einig ist. Er kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, \u00a7 1961 BGB. Der Nachlasspfleger vertritt dann die unbekannten Erben, und gegen ihn kann der Mahnbescheid beantragt werden.<\/p>\n<h2>Wann darf der Mahnbescheid gegen die Erben beantragt werden?<\/h2>\n<p>Nicht sofort. Das Gesetz gibt den Erben Zeit, sich zu entscheiden, ob sie das Erbe \u00fcberhaupt wollen. Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch gegen den Nachlass nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden, \u00a7 1958 BGB. Ein Mahnantrag, der zu fr\u00fch gestellt wird, geht ins Leere.<\/p>\n<p>Die Entscheidung f\u00e4llt binnen sechs Wochen: So lange k\u00f6nnen Erben die Erbschaft ausschlagen, \u00a7 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erf\u00e4hrt, \u00a7 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB. Verstreicht sie, gilt die Erbschaft als angenommen, \u00a7 1943 BGB. Wer die Erbschaft ausdr\u00fccklich annimmt oder den Erbschein beantragt, ist schon vorher gebunden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gl\u00e4ubiger bedeutet das: Fr\u00fchestens sechs Wochen nach dem Tod, in der Praxis meist einige Wochen sp\u00e4ter, steht fest, gegen wen sich der Antrag richtet. Die Verj\u00e4hrung l\u00e4uft dem Gl\u00e4ubiger in dieser Zeit nicht davon. Ein Anspruch gegen einen Nachlass verj\u00e4hrt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme der Erbschaft, \u00a7 211 BGB. Wer also kurz vor Jahresende von einem Todesfall erf\u00e4hrt und die Forderung eigentlich zum 31. Dezember verj\u00e4hren w\u00fcrde, hat Luft.<\/p>\n<div class=\"tipp\">\n<div class=\"tipp-titel\">Tipp: Forderung fr\u00fchzeitig anmelden<\/div>\n<div class=\"tipp-inhalt\">Auch wenn der Mahnbescheid noch warten muss: Schreiben Sie den bekannten Erben oder dem Nachlassgericht schon jetzt, dass eine Forderung besteht, mit Betrag, Grund und Belegen. Das kostet nichts, h\u00e4lt die Forderung im Blick der Erben und verhindert, dass der Nachlass verteilt wird, bevor Sie sich melden.<\/div>\n<\/div>\n<h2>So l\u00e4uft der Mahnbescheid gegen Erben<\/h2>\n<p>Das gerichtliche Mahnverfahren steht f\u00fcr jede Forderung offen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist, \u00a7 688 Abs. 1 ZPO. Eine Forderung gegen Erben ist nichts anderes als eine Geldforderung mit neuem Schuldner. Der Antrag unterscheidet sich deshalb kaum von einem gew\u00f6hnlichen Mahnantrag, an drei Stellen aber schon.<\/p>\n<p><strong>Die Antragsgegner.<\/strong>\u00a0Der Antrag muss die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter bezeichnen, \u00a7 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Antragsgegner sind die Erben mit vollem Namen und Anschrift, jeder einzeln; bei mehreren Erben wird der Antrag gegen jeden von ihnen gestellt. Ist ein Erbe minderj\u00e4hrig, sind die Eltern als gesetzliche Vertreter anzugeben, denn an eine nicht prozessf\u00e4hige Person kann nicht wirksam zugestellt werden, \u00a7 170 Abs. 1 ZPO. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist er es, der im Antrag steht.<\/p>\n<p><strong>Das Gericht.<\/strong>\u00a0Zust\u00e4ndig ist nicht das Amtsgericht am Wohnort der Erben, sondern das Mahngericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers, \u00a7 689 Abs. 2 ZPO. Fast alle Bundesl\u00e4nder haben das Mahnverfahren bei einem einzigen zentralen Mahngericht geb\u00fcndelt, f\u00fcr Berlin und Brandenburg etwa beim Amtsgericht Wedding, f\u00fcr Bayern beim Amtsgericht Coburg. Welches Gericht f\u00fcr welches Bundesland zust\u00e4ndig ist, zeigt die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.mahnbescheid.de\/mahngerichte\/\">\u00dcbersicht der Mahngerichte auf mahnbescheid.de<\/a>. Der Antrag wird dort elektronisch gestellt, ein Termin ist nicht n\u00f6tig.<\/p>\n<p><strong>Die Forderungsbezeichnung.<\/strong>\u00a0Im Antrag wird die Forderung so bezeichnet, wie sie gegen den Verstorbenen bestand, mit dem Zusatz, dass die Antragsgegner als Erben haften. Ein Beleg wird dem Mahnantrag nicht beigef\u00fcgt, das Mahngericht pr\u00fcft die Forderung nicht inhaltlich. Die Sterbeurkunde und der Erbschein geh\u00f6ren trotzdem in die Akte des Gl\u00e4ubigers: Widersprechen die Erben und geht die Sache ins streitige Verfahren, muss die Erbenstellung dort belegt werden.<\/p>\n<p>Der weitere Ablauf ist der des gew\u00f6hnlichen Mahnverfahrens. Das Gericht stellt den Mahnbescheid den Erben zu, \u00a7 693 Abs. 1 ZPO. Ab der Zustellung haben sie zwei Wochen Zeit f\u00fcr den Widerspruch, \u00a7 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Bleibt er aus, beantragt der Gl\u00e4ubiger den Vollstreckungsbescheid, \u00a7 699 Abs. 1 ZPO, und zwar innerhalb von sechs Monaten, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung, \u00a7 701 ZPO. Die Gerichtsgeb\u00fchr richtet sich nach dem Streitwert und betr\u00e4gt mindestens 38,00 \u20ac, Nr. 1100 KV GKG. Wie die Schritte im Einzelnen aussehen und welche Fehler zu R\u00fcckfragen des Gerichts f\u00fchren, beschreibt\u00a0<a href=\"https:\/\/www.mahnbescheid.de\/was-ist-ein-mahnbescheid\/\">mahnbescheid.de in seinem Beitrag zum Mahnbescheid<\/a>.<\/p>\n<h2>Der Schuldner stirbt mitten im Verfahren<\/h2>\n<p>H\u00e4ufiger als der Todesfall vor dem Antrag ist der Todesfall danach: Der Mahnbescheid oder sogar der Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner liegt schon vor, und dann stirbt er. Der Titel wird dadurch nicht wertlos. Er lautet allerdings auf den Verstorbenen, und vollstreckt werden darf nur gegen die Person, die im Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich steht.<\/p>\n<p>Deshalb wird der Titel umgeschrieben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge dem Gericht offenkundig ist oder durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, \u00a7 727 Abs. 1 ZPO. Die \u00f6ffentlichen Urkunden sind genau die beiden, um die es in diesem Beitrag geht: die Sterbeurkunde des Standesamts und der Erbschein des Nachlassgerichts. Mit beiden beantragt der Gl\u00e4ubiger beim Gericht, das den Titel erlassen hat, die Klausel gegen die Erben.<\/p>\n<p>War die Zwangsvollstreckung beim Tod des Schuldners schon im Gang, l\u00e4uft sie ohne Unterbrechung weiter, allerdings in den Nachlass, \u00a7 779 Abs. 1 ZPO. Ein Gerichtsvollzieher, der bereits gepf\u00e4ndet hat, muss also nicht von vorn beginnen. Was ein\u00a0<a href=\"https:\/\/www.mahnbescheid.de\/vollstreckungsbescheid\/\">Vollstreckungsbescheid nach der Darstellung von mahnbescheid.de<\/a>\u00a0bewirkt und wie lange er gilt, ist f\u00fcr Erbf\u00e4lle nicht anders als sonst.<\/p>\n<h2>Wenn die Erben nicht zahlen k\u00f6nnen<\/h2>\n<p>Erben haften grunds\u00e4tzlich mit ihrem gesamten Verm\u00f6gen, nicht nur mit dem Erbe. Sie k\u00f6nnen die Haftung aber auf den Nachlass beschr\u00e4nken, indem sie Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Reicht der Nachlass nicht einmal f\u00fcr die Kosten eines solchen Verfahrens, k\u00f6nnen sie die Zahlung verweigern und den Gl\u00e4ubiger auf das verweisen, was da ist, \u00a7 1990 Abs. 1 BGB. In diesem Fall bekommt der Gl\u00e4ubiger nur, was der Nachlass hergibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gl\u00e4ubiger hei\u00dft das: Je fr\u00fcher sie sich melden, desto besser stehen sie. Ein Nachlass, der schon unter den Erben verteilt ist, l\u00e4sst sich nur m\u00fchsam zur\u00fcckholen. Und ein Mahnbescheid, der innerhalb der ersten Monate zugestellt wird, sichert die Forderung, ehe andere Gl\u00e4ubiger oder die Erben selbst auf das Verm\u00f6gen zugreifen.<\/p>\n<h2>Nicht nur der Tod \u00e4ndert die Daten: Namenswechsel und Umzug<\/h2>\n<p>Der Todesfall ist der drastischste Grund, warum ein Mahnbescheid auf den falschen Namen lauten kann, aber nicht der h\u00e4ufigste. H\u00e4ufiger heiratet der Schuldner oder l\u00e4sst sich scheiden. Der geschiedene Ehegatte beh\u00e4lt den Ehenamen, kann aber durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt seinen Geburtsnamen wieder annehmen, \u00a7 1355 Abs. 5 BGB. Ein Mahnbescheid gegen \u201eFrau M\u00fcller&#8221;, die inzwischen wieder \u201eFrau Schneider&#8221; hei\u00dft, kommt zur\u00fcck oder wird moniert.<\/p>\n<p>Auch hier hilft das Standesamt mit der Eheurkunde oder dem Scheidungsnachweis, und die Meldebeh\u00f6rde mit der Melderegisterauskunft. Die einfache Auskunft nennt Familienname, Vornamen und die aktuelle Anschrift, \u00a7 44 Abs. 1 BMG. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, erh\u00e4lt die erweiterte Auskunft, und die umfasst ausdr\u00fccklich auch fr\u00fchere Namen, \u00a7 45 Abs. 1 Nr. 1 BMG. F\u00fcr Gl\u00e4ubiger, die einen Schuldner unter altem Namen kennen, ist das der schnellste Weg zur richtigen Bezeichnung im Mahnantrag.<\/p>\n<p>Die Lehre aus allen drei F\u00e4llen ist dieselbe: Ein Mahnbescheid ist nur so gut wie die Angaben zum Antragsgegner. Wer vor dem Antrag beim Standesamt und bei der Meldebeh\u00f6rde nachfragt, spart sich die R\u00fcckfrage des Gerichts und die zweite Zustellung.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Fragen<\/h2>\n<h3>Kann ich einen Mahnbescheid direkt gegen den Nachlass beantragen?<\/h3>\n<p>Nein. Der Nachlass ist keine Person und kann nicht Antragsgegner sein. Der Mahnbescheid richtet sich gegen die Erben, die f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten haften, \u00a7 1967 Abs. 1 BGB, oder gegen den Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind, \u00a7 1961 BGB.<\/p>\n<h3>Wie lange muss ich nach dem Tod des Schuldners warten?<\/h3>\n<p>Bis die Erben die Erbschaft angenommen haben, \u00a7 1958 BGB. Das ist sp\u00e4testens mit Ablauf der sechsw\u00f6chigen Ausschlagungsfrist der Fall, \u00a7 1944 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 1943 BGB. Die Verj\u00e4hrung des Anspruchs tritt derweil nicht vor sechs Monaten nach der Annahme ein, \u00a7 211 BGB.<\/p>\n<h3>Bekomme ich als Gl\u00e4ubiger eine Sterbeurkunde vom Standesamt?<\/h3>\n<p>Ja, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, \u00a7 62 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine belegte Forderung gegen den Verstorbenen reicht daf\u00fcr aus. Zust\u00e4ndig ist das Standesamt des Sterbeorts.<\/p>\n<h3>Woher wei\u00df ich, wer geerbt hat?<\/h3>\n<p>Vom Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Mit berechtigtem Interesse d\u00fcrfen Sie die Nachlassakte einsehen, \u00a7 13 Abs. 2 FamFG. Hat sich kein Erbe gemeldet, k\u00f6nnen Sie die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, \u00a7 1961 BGB.<\/p>\n<h3>Mein Vollstreckungsbescheid lautet auf den Verstorbenen. Ist er noch etwas wert?<\/h3>\n<p>Ja. Sie lassen ihn auf die Erben umschreiben, \u00a7 727 Abs. 1 ZPO. Als Nachweis der Rechtsnachfolge dienen Sterbeurkunde und Erbschein. Eine bereits laufende Zwangsvollstreckung wird in den Nachlass fortgesetzt, \u00a7 779 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<h3>Was kostet der Mahnbescheid gegen Erben?<\/h3>\n<p>Dasselbe wie jeder Mahnbescheid: eine halbe Gerichtsgeb\u00fchr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 \u20ac, Nr. 1100 KV GKG. Hinzu kommen die Kosten f\u00fcr Sterbeurkunde und gegebenenfalls Melderegisterauskunft, die je nach Standesamt und Gemeinde unterschiedlich hoch sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine offene Rechnung, ein privates Darlehen, r\u00fcckst\u00e4ndige Miete: Stirbt der Schuldner, ist die Forderung nicht verloren. Sie richtet sich jetzt gegen die Erben. 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